ÖPUL 2023: Saatgut für die neue Förderperiode

Flächenstilllegungen, Begrünungsvarianten, Zwischenfrüchte: Einige konkrete Beispiele sollen Durchblick bei den Maßnahmen des neuen ÖPUL-Programms schaffen. Das Sortiment von „Die Saat“ bietet passende Mischungen für verschiedenste Strategien.

Die Gemeinsame Agrarpolitik 2023 der EU beinhaltet ÖPUL, Direktzahlungen, Ausgleichszulage, Investitionsförderung, Leader und einige zusätzliche Förderprogramme. Stark verankerte Ziele der GAP sind die Erhaltung und Förderung der Biodiversität und der Schutz von Wasser, Boden, Luft und Klima. Im Vergleich zur Struktur der bisherigen GAP gibt es in Zukunft Konditionalitäten als „neue Cross Compliance-Bestimmungen“ (z. B. GLÖZ 1–10), die auch Betriebe erfüllen müssen, die nicht am ÖPUL teilnehmen. Da einige Bestimmungen der neuen GAP einen gewissen Anspruch, speziell an Saatgutmischungen, stellen, finden sich in diesem Artikel einige Beispiele für saatgutrelevante Bestimmungen und mögliche Lösungsansätze dazu. Da die Nennungen beispielhaft erfolgen, besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit zu den Maßnahmenerläuterungen.

Pufferstreifen entlang von Gewässern
Unter der Abkürzung „GLÖZ 4“ versteht man den Mindeststandard, der die Anlage von Pufferstreifen entlang von Gewässern erfordert. Ziel sind die Schaffung neuer Lebensräume sowie die Verringerung von Eintragungen aus anliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Besonders dem anzulegenden Pufferstreifen von 5 m zu fließenden Gewässern mit stofflicher Belastung wird zukünftig große Bedeutung geschenkt. Hier darf weder Pflanzenschutz noch Düngung erfolgen. Weiters darf hier keine Bodenbearbeitung, bis auf die Neuanlage selbst, getätigt werden. Da der Pufferstreifen entlang von Gewässern auch als Brache für GLÖZ 8 anrechenbar ist, oder auch als Biodiversitätsfläche beantragt werden kann, kann es durchaus sinnvoll sein, eine mehrjährige Biodiversitätsmischung anzulegen. Hier bietet „Ackergrün“ von „DIE SAAT“ eine gute Lösung mit den mehrjährigen Biodiversitätsmischungen.

BIODIVERSITÄT
Auch die Mischung „BlütenPluss“ von „DIE SAAT“ eignet sich zur Anlage von Biodiversitätsflächen gemäß Bio- bzw. UBB-Maßnahmen.

BEGRÜNUNG
Für den Anbau von Zwischenfrüchten gibt es im neuen ÖPUL sieben verschiedene Varianten.

Mindestanteil von Ackerstilllegungen
Betriebe mit über 10 ha Ackerfläche sind verpflichtet, mindestens 4 % der Ackerfläche zu brachen – das verbirgt sich hinter der Abkürzung „GLÖZ 8“. Ausgenommen sind nur Betriebe mit mehr als 75 % Dauergrünland an der Gesamtfläche oder Betriebe mit mehr als 75 % Ackerfutter, Leguminosen und Brache am Acker. Der Anbau muss bis zum 15. Mai erfolgen, eine Selbstbegrünung wäre bei entsprechendem Ergebnis zulässig. Eine Pflege von 50 % dieser Brachflächen ist frühestens ab dem 1. August erlaubt, eine Futternutzung ist nicht zulässig. Allerdings besteht für das Jahr 2023 eine Nutzungsfreigabe dieser Flächen. Das heißt, sie dürfen aufgrund dieser Ausnahme dennoch genutzt werden. Hierbei empfiehlt sich bei Neuanlagen der Anbau der Mischung „BioLebensraumPluss“ mit hochwertigen Kleearten und Esparsette. Neben einer Erhöhung der Lebensraumqualität für Bienen kann diese Mischung auch in der Wiederkäuerfütterung, allerdings vorerst nur im Jahr 2023, eingesetzt werden. Weiters können auch Getreide (kein Mais), Sonnenblumen und Leguminosen (kein Soja) als GLÖZ-8-Flächen angerechnet werden, wenn die betroffenen Flächen in den Jahren 2021 und 2022 nicht bereits als Brachflächen beantragt wurden. Vorsicht ist bei Bio- und UBB-Betrieben geboten: Sie benötigen trotz dieser Ausnahme einen Anteil von 7 % Biodiversitätsflächen.

Umweltgerechte Bewirtschaftung
Die biodiversitätsfördernde Auflage bei UBB (Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung) und „Bio“ besagt, dass 7 % vom Ackerland und 7 % vom gemähten Grünland (wenn mehr als 2 ha Acker bzw. 2 ha Grünland bewirtschaftet werden) als Biodiversitätsfläche angelegt werden müssen. Wenn der Betrieb weniger als 10 ha Ackerflächen bewirtschaftet, können die Ackerbiodiversitätsflächen auch im Grünland angelegt werden. Zusätzlich gilt, dass auf Feldstücken mit mehr als 5 ha Ackerfläche oder gemähtem Grünland mindestens 0,15 ha Biodiversitätsflächen angelegt werden
müssen. Für eine Neuansaat solcher Flächen am Acker ist es wichtig, dass die Mischung Einzelkomponenten von sieben insektenblütigen Arten aus drei Pflanzenfamilien enthält, aber maximal 10 % nicht insektenblütige Mischungspartner (z. B. Gräser, Sandhafer oder Hirse). Für diese Art von Biodiversitätsfläche würden sich die Mischungen „Bienentracht- Pluss“, „BlühMixPluss“ und „BlütenPluss“ von „DIE SAAT“ anbieten. Diese Mischungen erfüllen zum einen die Vorgaben dieser Maßnahmen und haben zum anderen eine sehr gute Eignung in Bezug auf Lebensraum für Bienen und Niederwild. Zusätzlich bestehen sie aus überdauernden Arten, die überwintern und einen längerfristigen Bestand garantieren. Trotzdem werden sich in den Beständen nach etwa zwei Jahren wenige Arten durchsetzen. Somit ist es sinnvoll, diese Flächen alle zwei Jahre neu anzulegen. Einen Förderzuschlag gibt es für die Neueinsaat mit regionalen Saatgutmischungen. Hier werden Mischungen mit 30 Arten aus sieben Pflanzenfamilien mit einer Saatstärke von mind. 20 kg/ha angebaut. Die Komponenten dieser Mischungen haben eine regionale Herkunft aus Österreich und sind entweder G-Zert oder Rewisa zertifiziert. Aus einem Pool von 73 zulässigen Arten dürfen allerdings nur jeweils maximal fünf Gewichtsprozent aus einer Art eingemischt werden. Auch hier bietet „DIE SAAT“ mit der Mischung „WildblumenPluss“ eine gute Lösung.

Begrünung durch den Anbau von Zwischenfrüchten
Der Zwischenfruchtanbau gilt als einjährige Maßnahme und beinhaltet keine Mindestflächenprozent. Die Anzahl der Begrünungsvarianten hat sich mit dem ÖPUL 2023 auf sieben erweitert. Die verschiedenen Varianten unterscheiden sich durch die Anbautermine, die frühesten Umbruchmöglichkeiten und die unterschiedlichen Mischungszusammensetzungen. Die einzelnen Ackergrünmischungen werden mit dem neuen Fachblatt für Zwischenfrüchte und Begrünungen von „DIE SAAT“ im Frühjahr 2023 veröffentlicht, diese Broschüre ist dann auch online erhältlich. Die Mischung „HumusPluss“ kann für die Varianten 1 bis 5 eingesetzt sowie auch für Begrünungen im System Immergrün herangezogen werden. Bei Teilnahme am System Immergrün müssen 85 % der Ackerfläche ständig begrünt sein. Für dieses System eignen sich auch die anderen Mischungen mit dem „PLUSS“. Eine Neuerung im Zwischenfruchtprogramm stellt die Begleitsaat für Winterraps dar. Spätestens am 15. September wird eine Mischung von mindestens drei Mischungspartnern aus zwei Pflanzenfamilien in den Rapsbestand eingesät oder gleichzeitig mit dem Raps angebaut. Ein Herbizideinsatz ab dem 4-Blatt-Stadium bis zum Ende des Begrünungszeitraumes (31. Jänner) ist nicht erlaubt. Hierfür ist die neue Mischung „RapsUntersaatPluss“ erhältlich.

Erosionsschutz im Obstgarten
Als Mindestteilnahmefläche für die Maßnahme „Erosionsschutz“ gelten 0,5 ha Wein-, Obst- oder Hopfenflächen laut Mehrfachantrag. Bei der Teilnahme muss eine ganzjährige und flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen auf allen Wein-, Obst- und Hopfenflächen des Betriebes gegeben sein. Müssen Begrünungen neu angelegt werden, ist eine Einsaat von Begrünungskulturen von mindestens drei verschiedenen winterharten Arten notwendig. Eine Nutzung (Mahd und Abtransport) des Begrünungsaufwuchses ist nicht erlaubt, eine extensive Nutzung durch Schafe oder Geflügel ist jedoch möglich. Die Weingartenmischungen aus dem Sortiment „Ackergrün“ können diesen Ansprüchen sehr gut gerecht werden und haben sich bereits in den vergangenen Jahren bewährt. Durch das Beimischen von 1 kg Kräuterzusatz pro Hektar lassen sich zusätzlich die Attraktivität für Nützlinge sowie die Trockenheitstoleranz erhöhen.

Rudolf Haydn – Vertriebsleiter RWA Saatgut